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Morris Hohen

Abmahnungen gegen Onlinehändler

Aktualisiert: 14. Mai 2022

Mit dem Rechtsmittel der Abmahnung soll die Möglichkeit gegeben werden, rechtliche Streitigkeiten beispielsweise im Rahmen von Urheberrechts- oder Wettbewerbsrecht-verstößen, ohne die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erledigen zu können. Dahinter steckt der Gedanke, dass durch diese Möglichkeit Gerichte entlastet und unnötige Kosten für die Beteiligten vermieden werden.


Mit der Abmahnung wird der Rechtsverletzer formal aufgefordert, die Rechtsverletzung zu unterlassen. Um die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung ausschließen zu können, wird dem Rechtsverletzer auferlegt, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ihm steht es natürlich frei, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In der Unterlassungserklärung wird ihm jedoch angedroht, rechtliche Schritte einzuleiten, sollte er nicht die Unterlassungserklärung fristgerecht akzeptieren. Da die Abmahnung in der Regel von einem Rechtsanwalt ausgeführt wird, entstehen dem Abgemahnten erhebliche Kosten. Mit Unterzeichnung der Erklärung erkennt er nämlich seine Schuld an und erklärt sich bereit, alle Rechtsanwaltskosten zu tragen. Die Rechtsanwälte nehmen als Basis für die Berechnung ihrer Vergütung einen Streitwert an, dieser liegt in der Regel im fünfstelligen Bereich.


In den letzten Jahren zeigte sich, dass besonders häufig Onlinehändler wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Gerade kleinere deutsche Onlinehändler sind Zielscheibe eines regelrechten „Abmahnungswahns“. Die fristgerechte Berücksichtigung der vielen Richtlinien, Gesetze und Gerichtsurteile sind für kleinere Onlinehändler ohne eigene Rechtsberatung schwer zu überblicken und rechtlich einwandfrei umzusetzen. Gelegentlich wird nicht jedes rechtliche Detail im Shopsystem, Widerrufs- und Rücksendeformular oder den AGBs erkannt und mit einer neuen, überarbeiteten Version ersetzt.


So verwundert es nicht, dass viele Onlinehändler angeben, bereits mindestens einmal abgemahnt worden zu sein. Die allermeisten Abmahnungen stammen von Rechtsanwälten der Mitbewerbern. Bemerkenswert ist, dass nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Abmahnungen von Verbraucher-zentralen stammt. Das könnte ein Hinweis sein, dass in der Regel die wesentlichen gesetzlichen Regelungen, die Verbraucherrechte betreffen, doch eingehalten werden.


Es kann vermutet werden, dass eine Vielzahl von abgemahnten Rechtsverstößen in der Praxis für Verbraucher eine geringe Relevanz darstellen. Oftmals wurde in der Vergangenheit von Marktbeobachtern der Verdacht geäußert, dass primär der missbräuchliche Zweck verfolgt wird, Mitbewerbern einen finanziellen Schaden zuzufügen.


So wird angeführt, dass schon Onlinehändlern für kleinere Fehler in ihren AGB abgemahnt wurden, die kaum eine echte Relevanz haben und ihnen auch keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Markteilnehmern bringen könnten.


Aufgrund anhaltender Kritik wurden 2013 in Deutschland die zulässigen Abmahnkosten für Verbraucher, die in der Regel wegen eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt werden, auf maximal 1.000 € begrenzt.


Ungeachtet der Tatsache, dass die Zahl der Abmahnungen Jahr für Jahr zunehmen und viele Onlinehändler angeben, dass Abmahnungen für sie eine akute Existenzbedrohung darstellen, gibt es im B2B-Bereich eine solche Maximalhöhe nicht.

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